Aufschließungsabgabe
Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn
ein Grundstück zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z.2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.
Die Aufschließungsabgabe (A) wird aus dem Produkt von Berechnungsfläche (BL) = die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleiches Quadrates, Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES).
Gültig ab 01.02.2021
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wurde mit € 490,00 festgesetzt.
Änderung der NÖ Bauordnung bei Ergänzungsabgaben (zur Aufschließungsabgabe)
Schon bisher war von der Baubehörde in den gesetzlich festgelegten Fällen eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorzuschreiben (vgl. § 39 der NÖ BO 2014).
Durch die jüngste Novelle der NÖ Bauordnung 2014, welche voriges Jahr in Kraft getreten ist, ergeben sich Änderungen, über die wir Sie informieren möchten. Mit der Novelle LGBl Nr 53/2018, in Kraft getreten am 30.08.2018 wurde durch Hinzufügen nachstehenden Satzes in § 39 Abs. 3 der NÖ BO 2014 eine wesentliche Änderung bei der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe herbeigeführt: „Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass (Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage) auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“ Die Höhe der Ergänzungsabgabe hängt nicht nur vom sogenannten Einheitssatz (vgl. § 38 Abs. 6 NÖ BO 2014), sondern natürlich auch wesentlich von der im Bauland gelegenen Fläche des Bauplatzes ab.
Bereitstellungsgebühr
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Für einen Wassermesser mit einer Verrechnungsgröße von 3 m³/h wurde die jährliche Bereitstellungsgebühr mit € 60,00 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Für einen Wassermesser mit einer Verrechnungsgröße von 7 m³/h wurde die jährliche Bereitstellungsgebühr mit € 140,00 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Friedhofsgebühren
Grabstellengebühren:
Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für
- Erdgrabstellen (zur Beerdigung bis zu zwei Leichen) € 150,00
- Erdgrabstellen (zur Beerdigung bis zu vier Leichen) € 300,00
- gemauerte Grabstellen (Grüfte zur Beerdigung bis zu drei Leichen) € 1.500,00
- gemauerte Grabstellen (Grüfte zur Beerdigung bis zu sechs Leichen) € 3:000,00
- Urnensäulen (zur Beisetzung von Urnen bzw. Aschenkapseln) € 100,00
Verlängerungssgebühren:
- Für Erdgrabstellen und Urnensäulen wird die Verlängerungsgebühr (für weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils zehn Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
- Für Grüfte wird die Verlängerungsgebühr (für weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils zehn Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
Beerdigungsgebühren:
Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
- Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 780,00
- Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen € 250,00
- Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 850,00
- Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen € 850,00
- Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele/Urnensäule € 100,00
- Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der oben festgesetzten Gebührensätze.
- Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach den oben festgesetzten Gebührensätzen um € 600,00.
Enterdigungsgebühren:
Die Enterdigungsgebühren (für Enterdigung, Exhumierung einer Leiche) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
Gebühren für die Benützung der Leichenkammer und der Aufbahrungshalle:
- Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,00
- Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,00
Grundsteuer
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wurde der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v. H.
Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v. H.
Hundeabgabe
Die jährliche Hundeabgabe beträgt:
- für alle Nutzhunde (ohne Staffelung) € 6,54 pro Hund
- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz € 100,00 pro Hund
- für alle übrigen Hunde € 20,00 pro Hund
Die Hundemarke wird bei der Erstanmeldung oder bei Verlust der alten Marke gegen einen Selbstkostenpreis in Höhe von € 4,00 für alle Nutzhunde und alle übrigen Hunde sowie für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gegen einen Selbstkostenpreis in Höhe von € 12,30 ausgefolgt
Kanalbenützungsgebühr
Gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wurde mit € 2,78 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Für Liegenschaften, von denen Schmutzwässer und Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalsystem eingeleitet werden, beträgt der um 10 % erhöhte Einheitssatz € 3,06 exkl. 10 % USt.
Kanaleinmündungsabgabe
Die Berechnung hat unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude zu erfolgen. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 durch die Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu ermitteln.
Die Berechnungsfläche ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2, vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde mit € 12,51 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wurde mit € 11,87 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Wasseranschlussabgabe
Gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten. Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz vervielfacht wird.
Die Berechnungsfläche ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche
•bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße
•in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens um 15 % von 500 m², vermehrt wird.
Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wurde mit € 6,92 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Wasserbezugsgebühr
Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
Die Grundgebühr für 1 m³ Wasser wurde mit € 2,10 exkl. 10 % USt. festgesetzt.
Bekanntgabe des Wasserzählerstandes
Im Dezember jeden Jahres bzw. bei einem Benützerwechsel bitten wir Sie um die Ablesung des Wasserzählerstandes. Sie können uns die Daten mittels Papierformular durch persönliche Abgabe beim Bürgerservice, per Post, per Fax (02953/2314) oder per E-Mail (gemeinde(at)nappersdorf-kammersdorf.gv.at) oder in den Gemeindebriefkasten der Marktgemeinde bekannt geben.
Der Zählerstand ist auf dem fünfstelligen Rollenzählwerk abzulesen (= ganze Kubikmeter), die Werte der kleinen Anzeigen (= Bruchteile von Kubikmetern) können vernachlässigt werden.
Sollten Sie Probleme haben den Wasserzähler abzulesen, bitten wir Sie Kontakt mit dem Gemeindeamt aufzunehmen (Tel. Nr. 02953/2314).
Wir danken für Ihre Mithilfe.