Kanaleinmündungsabgabe

Die Berechnung hat unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude zu erfolgen. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 durch die Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu er­mitteln.

Die Berechnungsfläche ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2, vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

DerEinheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde mit€ 12,51 exkl. 10 % USt.festgesetzt.

DerEinheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wurde mit€ 11,87 exkl. 10 % USt.festgesetzt.