Grundsteuer

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wurde der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:

  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v. H.
  • Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v. H.