Aufschließungsabgabe

Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn

  • ein Grundstück zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
  • eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z.2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. 

Die Aufschließungsabgabe (A) wird aus dem Produkt von Berechnungsfläche (BL) = die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleiches Quadrates, Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). 

Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wurde mit € 490,00 festgesetzt.